Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 389 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 14. Juli 2021 (PEN 2021 113/115) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. Juli 2021 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Ta- gessätzen zu CHF 270.00, ausmachend total CHF 6'480.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'620.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf sechs Tage festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden ihm die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 zur Bezahlung auferlegt und es wurde verfügt, dass das sichergestellte Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ beschlagnahmt und an die Kantonspolizei Bern, Fachbe- reich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe übergeben werde (pag. 143 ff.). Mit demselben Urteil wurde C.________ der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________ durch Veräusserung einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaf- fe) an eine Person ohne kantonale Ausnahmebewilligung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe (bedingter Vollzug; Probezeit zwei Jahre), einer Verbindungsbusse (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) und zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten verurteilt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 26. Juli 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 151). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. August 2021 (pag. 156 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. August 2021 zuge- stellt (pag. 176 f.). Mit Eingabe vom 20. September 2021 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil ihn betreffend vollumfänglich angefochten wurde (pag. 183 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. September 2021 auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 202 f.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (pag. 204). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein schriftliches Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Berufung angesetzt. Es wurde ferner dar- auf hingewiesen, dass anstelle einer schriftlichen Berufungsbegründung auch ein Hinweis auf die Begründung in der Berufungserklärung genüge (pag. 206 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 verwies die Verteidigung betreffend Begründung 2 der Berufung auf die Berufungserklärung (pag. 209). Mit Verfügung vom 25. Okto- ber 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 211 f.). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde die geänderte Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 213 f.). Soweit C.________ betreffend, ist das erstinstanzliche Urteil unangefochten ge- blieben. 3. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 20. September 2021 folgende Anträge (pag. 184): 1. Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 des Urteils der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 ersatzlos auf- zuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Im Falle eines Freispruchs seien dem Beschuldigten alle Umtriebe im Zusammenhang mit die- sem Verfahren, insbesondere die Kosten der Wahlverteidigung, zu entschädigen und die Verfah- renskosten vom Kanton Bern zu tragen. 3. Eventualiter, sei die Dispositivziffer 2 ersatzlos aufzuheben und in Abänderung von Dispositivzif- fer 1 sei eine Busse auszusprechen. 4. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Dispositivziffer 3 abzuändern und die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge des beantragten Freispruchs (vgl. Ziff. 3. hiervor) hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil, soweit den Beschuldigten betreffend, zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist das Dispositiv (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 – welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dient – vorgeworfen, er habe eine zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe erworben, ohne im Besitz einer erforderlichen kantonalen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein (pag. 43). 3 6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies kein Beweisfazit als solches aus. Sie gelangte im Rahmen ih- rer Beweiswürdigung allerdings zum Schluss, dass der Beschuldigte davon ausge- gangen sei, für den Erwerb der Waffe reiche ein schriftlicher Waffenvertrag aus und es sei keine kantonale Ausnahmebewilligung nötig (S. 5 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 160). 7. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung werden direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen (vgl. Ziff. 10.2 hiernach). 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2020 von C.________ das Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ eine zu einer halbautoma- tischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, erworben hat. Hierzu schlossen die Parteien mit Datum vom 23. Juli 2020 einen schriftlichen Vertrag über den Er- werb bzw. die Übertragung der fraglichen Waffe ab. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte den besagten Vertrag daraufhin an die Kantonspolizei Bern ge- schickt und für den Erwerb des Sturmgewehrs vorab keine kantonale Ausnahme- bewilligung beantragt hat. Der Rahmensachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2020 ist damit im Wesentlichen unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet indes, von den (rechtlichen) Voraussetzungen für den Waffenerwerb gewusst zu haben. Er gibt an, hierzu entsprechende Abklärungen beim Bundesamt für Polizei (fedpol) getätigt zu haben. 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeu- gung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeu- tet, dass jedes verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung ge- schöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person be- ruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tat- sachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. HOFER, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige- ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Beweismittel Der Kammer liegen als Beweismittel der Anzeigerapport vom 5. November 2020 (pag. 1 ff.), eine Ausnahmebewilligung «klein» für Sportschützen vom 17. August 2020 (pag. 9 f.), ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen Ausnahmebewilligung für das sportliche Schiessen vom 26. Oktober 2020 (pag. 11 f.), ein schriftlicher 4 Vertrag zwischen C.________ und dem Beschuldigten betreffend die Übertragung des Sturmgewehrs 57, Serien-Nr. .________ vom 23. Juli 2020 (pag. 15 f.), diverse von der Verteidigung eingereichte Unterlagen (Kopie Mitgliederkarte Schweizer E.________, pag. 109; Lebenslauf des Beschuldigten, pag. 110; schriftlicher Ver- trag für die Übertragung einer Waffe vom 17. August 2020, pag. 139; diverse Screenshots, pag. 192 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 ff., pag. 117 ff.) und diejenigen von C.________ (pag. 13 ff., pag. 120 ff.) vor. Ebenfalls in den Akten befinden sich diverse Eingaben der Verteidigung für den Beschuldigten (so etwa pag. 52 f., pag. 106 ff., pag. 183 ff.). Die hiervor genannten Beweismittel werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen. 10.2 Wiedergabe der Aussagen und Vorbringen / konkrete Würdigung Im Rahmen seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 26. Oktober 2020 gab der Beschuldigte kurz zusammengefasst zu Protokoll, er habe dem Verkäufer der Waffe – welchen er ehemalig vom Schützenverein und privat kenne – den Kaufver- trag mit Strafregisterauszug zukommen lassen. Daraufhin habe er ein unterschrie- benes Exemplar nach Bern ins Waffenbüro geschickt (pag. 5, Z. 29 ff.). Er habe gedacht, dass eine kantonale Ausnahmebewilligung für das fragliche Sturmgewehr nur eingeholt werden müsse, wenn man im Schützenverein sei und habe nicht ge- wusst, dass dies für Private auch gelte (pag. 5, Z. 42 ff.). Er habe dies nicht mit bö- ser Absicht getan, ihm sei ein Fehlverhalten seinerseits nicht bewusst gewesen (pag. 5, Z. 53 ff.). In der Einsprachebegründung vom 23. Februar 2021 wurde vor- gebracht, dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass der Käufer über ei- ne kantonale Ausnahmebewilligung «klein» verfügen müsse. Aus dem schriftlichen Vertrag werde ersichtlich, dass die Vertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass alles richtig ablaufe. Da die Parteien Mitglieder im Schützenverein gewesen seien, habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Bedingungen für die Ausnahmebewilligung erfüllt seien (pag. 97). In der Eingabe vom 19. Mai 2020 wurde ergänzt, dass der Beschuldigte absolute Gewähr für den sorgsamen Um- gang mit Schusswaffen geboten habe und immer noch biete. Beide Parteien seien absolut darum bemüht gewesen, dass alles gesetzeskonform und korrekt ablaufe. Die beiden hätten sich aber am bekannten und immer angewandten, noch nicht re- vidierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Ver- schärfungen nicht berücksichtigt. Eine Ausnahmebewilligung «klein» sei sodann am 17. August 2020 für den Kauf einer halbautomatischen Feuerwaffe SIG Stgw 57 verwendet worden. Eine solche Bewilligung sei damit vorgelegen, in Unkenntnis des revidierten Waffengesetzes aber leider nicht für den Privatverkauf eingesetzt worden (pag. 107). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er im Jahre 1967 angefangen habe zu schiessen (pag. 117, Z. 17 f.). Er habe schon mehrmals eine Waffe erworben. Als das neue Waffengesetz in Kraft getreten sei, habe man dies mit einem Vertrag gemacht. Er habe zum Erwerbszeitpunkt nicht daran gedacht, dass das Waffengesetz geändert habe und er eine Ausnah- mebewilligung «klein» beantragen müsse. Er habe dem Verkäufer auch gesagt, dass er eine saubere Sache wolle und alles mit einem Kaufvertrag sichere (pag. 5 118, Z. 9 ff.). Auf Frage, ob er sich vorher betreffend spezielle Regelungen für Se- riefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut worden seien, er- kundigt habe, antwortete der Beschuldigte, er sei sich das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe nicht jeden Tag eine Waffe. Deshalb sei ihm das durch die Lappen gegangen (pag. 118, Z. 17 ff.). Er habe alles richtig machen wol- len und es sei ihm mit der Ausnahmebewilligung «klein» einfach ein Fehler unter- laufen (pag. 118, Z. 31 f.). Auf Vorhalt der Internetseite des E.________ und Erläu- terungen auf dieser Seite zum Waffengesetz seit dem 15. August 2019 erklärte der Beschuldigte, es sei einfach schwierig. Sie würden ja nicht jeden Tag eine Waffe kaufen und es sei ein Fehler passiert, den er nicht abstreite (pag. 118, Z. 34 ff.). Er habe gewusst, dass das neue Waffengesetz angenommen worden sei. Nicht aber, wann dieses in Kraft treten werde (pag. 119, Z. 14 f.). Er habe sich nicht darum gekümmert und nicht gewusst, dass die Änderung mit dem Waffenerwerbsschein «klein» zusammenhänge (pag. 119, Z. 20 f.). Die Frage der Verteidigung, ob ihm die Ausführungen vom E.________, welche online zu finden seien, auch in einer anderen schriftlichen Form zugegangen seien, verneinte der Beschuldigte (pag. 119, Z. 24 ff.). Er sei fast tagtäglich im Internet (pag. 119, Z. 28 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Beschuldigten zusam- mengefasst ergänzt, er habe vor der vorgeworfenen Tatbegehung versucht, sich über die Rechtslage hinsichtlich des Erwerbs der konkreten Waffe zu informieren. Er habe hierzu die Webseite des fedpol konsultiert, welche die Rechtslage im Falle des Waffenerwerbs sehr detailliert präsentiert habe und auch heute noch immer präsentiere. Über die Webseite «archive.org» könne die Internetseite «fed- pol.admin.ch» im Vorfeld des fraglichen Waffenerwerbs abgerufen werden. Gemäss der dortigen Aufzählung komme ein aufmerksamer Leser zum Ergebnis, dass alternativ ein Vertrag, ein Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilli- gung zum Erwerb einer Waffe vorliegen müsse. Zu halbautomatischen Feuerwaf- fen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen seien nach der In- formationsquelle des fedpol keine verbotenen Waffen. Hiervon sei auch der Be- schuldigte ausgegangen. Nach der anschliessenden Konsultation der Webseite zu den bewilligungspflichtigen und meldepflichtigen Waffen sei er zum Schluss ge- kommen, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er für deren Er- werb, gemäss der Webseite des fedpol, lediglich einen schriftlichen Vertrag benöti- ge. Dies sei auch der Grund, weshalb die dortige Vorlage «Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe» für den Kauf der fraglichen Waffe verwendet worden sei. Das fedpol habe zwischenzeitlich seine Webseite angepasst. Zudem hätten sich auf der besagten Vorlage rechtliche Hinweise befunden. Angaben, welche ihn an den Informationen des fedpol hätten zweifeln lassen, hätten jedoch gefehlt (pag. 185 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfah- re sind als glaubhaft zu bezeichnen. Er gestand eigene Verfehlungen ein und be- tonte mehrfach, dass es sein Fehler gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe eine Ausnahmebewilligung benötige. Er ha- be gedacht, dass eine solche nur eingeholt werden müsse, wenn man im Schüt- zenverein sei und er habe nicht gewusst, dass dies für Private auch gelte. Die Ver- tragsparteien hätten sich am bekannten und immer angewandten, noch nicht revi- 6 dierten Waffengesetz orientiert und die erst kurz vorher in Kraft getretenen Ver- schärfungen nicht berücksichtigt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht der Beschuldigte nunmehr geltend, er habe sich auf der Webseite des fedpol erkundigt und gestützt auf die dortigen Angaben darauf geschlossen, dass er für den Erwerb der fraglichen Waffe lediglich einen schriftlichen Vertrag benötige. Dass sich der Beschuldigte vorab explizit in dieser Sache erkundigt hat, wurde im bisherigen Ver- fahren nicht vorgebracht. Vielmehr führte der Beschuldigte – auf entsprechende Nachfrage nach allfälligen Erkundigungen – etwa aus, er sei sich das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe nicht jeden Tag eine Waffe. Deshalb sei ihm das durch die Lappen gegangen. Auch auf Vorhalt der Informationen auf der Webseite des E.________ mit Erläuterungen zum Waffengesetz seit dem 15. Au- gust 2019 erwähnte er keine eigenen Erkundigungen (etwa beim fedpol). Vielmehr gab er an, dass es einfach schwierig sei, sie nicht jeden Tag eine Waffe kaufen würden und ein Fehler passiert sei, den er nicht abstreite. Sodann wurden weder in der Einsprachebegründung noch in den übrigen im Vorverfahren gemachten Ein- gaben und im erstinstanzlichen Schlussvortrag solche Abklärungen erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass solch wesentliche Umstände bereits früher zu Protokoll gegeben bzw. zumindest kurz erwähnt worden wären, hätte der Beschuldigte der- artige Abklärungen – wie sie nunmehr vorgebracht werden – tatsächlich getätigt. Zudem würden entsprechende Abklärungen auch nur wenig Sinn machen, wenn der Beschuldigte – wie zunächst vorgebracht – von seiner Vorgehensweise nach altem Waffenrecht überzeugt gewesen wäre. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche etwa in späteren Ein- vernahmen (oder hier in der schriftlichen Eingabe) gemacht werden. Die Kammer stützt sich demnach in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen bzw. Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren respektive erstinstanzlichen Hauptverfahren ab. Die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Ergänzungen betreffend Erkundigun- gen beim fedpol sind mit einer etwas angepassten Verteidigungsstrategie erklärbar, letztlich aber als Schutzbehauptungen zu werten. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte für den schriftlichen Vertrag eine Vorlage des fedpol verwendete. Die Vorlage ist nicht datiert und vermag die erheblichen Zweifel an den behaupteten Erkundigungen nicht auszuräumen. Die oberinstanzli- chen Schutzbehauptungen vermögen die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussagen des Beschuldigten bzw. die Glaubwürdigkeit seiner Person indes nicht in Frage zu stellen. Die Aussagen des Verkäufers der besagten Waffe, C.________, helfen nur bedingt weiter. Er konnte zu allfällig vorab getätigten Abklärungen des Beschuldigten keine Angaben machen bzw. wurde hierzu nicht befragt. Er sagte jedoch aus, dass ein Kollege das Sturmgewehr vermittelt habe und dieser ihm gesagt habe, er werde den Beschuldigten fragen, da dieser mit Gewehren zu tun habe und schiesse (pag. 14, Z. 36). Seine übrigen Aussagen gingen in die gleiche Richtung wie die Aussa- gen des Beschuldigten im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung. So erklärte C.________, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Käu- fer eine kantonale Ausnahmebewilligung «klein» besitzen müsse (pag. 14, Z. 40 ff.). Er bestätigte ferner die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, wonach 7 dieser eine «saubere Sache» gewollt habe und mit dem Vertrag gekommen sei (pag. 121, Z. 21 ff.). 10.3 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die früheren Aussagen des Beschuldigten und insbesondere gestützt auf die unbestrittene Tatsache, dass der fragliche Vertrag von Seiten des Beschuldigten bei der Kantonspolizei einge- reicht wurde, davon auszugehen, dass Letzterer beim Erwerb der Waffe davon ausging, ein schriftlicher Waffenvertrag würde ausreichen. Vorab erfolgten keine diesbezüglichen Abklärungen auf der Webseite des fedpol (Schutzbehauptung). III. Rechtliche Würdigung 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Ad Sachverhaltsirrtum: Seitens der Verteidigung wird vorgebracht, dass das Fehlen einer Berechtigung im konkreten Fall einen Sachverhaltsirrtum darstelle. Beim Merkmal «ohne Berechtigung» des Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handle es sich nicht um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern um ein Tatbestands- merkmal. Dabei bedeute «ohne Berechtigung» unter anderem den Umgang mit Waffen ohne die erforderliche Bewilligung, konkret ohne Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte habe kurz vor dem Erwerb die Webseite des fedpol konsultiert und sei sich aufgrund dessen sicher gewesen, dass es sich bei der konkreten Waf- fe nicht um eine verbotene, sondern um eine meldepflichtige Waffe handle und damit ein schriftlicher Vertrag ausreichend sei. Ein solches Vorgehen sei auch im Einklang mit der früheren Rechtslage, wonach zwischen Privaterwerb und Erwerb im Fachgeschäft unterschieden worden sei. Da es sich um einen Privaterwerb ge- handelt habe, habe der Beschuldigte aufgrund früherer Erfahrungen nicht an der Richtigkeit seines Vorgehens gezweifelt. Dies sei auch der Grund gewesen, wes- halb der Beschuldigte zuvor ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für den Er- werb der gleichen Waffe beim Händler F.________ AG gestellt habe. Der Beschul- digte habe den sozialen Gehalt der Norm als Gefährdungsdelikt nicht erkannt und habe eine falsche Vorstellung des Tatbestandsmerkmals «ohne Berechtigung» ge- habt. Er habe sich demnach über den rechtserheblichen Sachverhalt geirrt und sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) unterlegen. Nach Beurteilung des Sachverhalts, wie der Beschuldigte ihn sich vorgestellt habe, bleibe er straffrei. Es könne ihm höchstens vorgeworfen werden, dass er weitergehende Abklärungen hierzu hätten treffen müssen. Hierfür hätte er jedoch die Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 6 WG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BE-KWV lesen und verstehen müssen. Zudem sei fraglich, ob ihm die kantonale Auskunftsstelle auf Anfrage die korrekte Antwort auf die Frage gegeben hätte. Dies scheine umso fraglicher, als die Web- seite des fedpol die Rechtslage falsch dargestellt habe. Der Irrtum sei unvermeid- bar gewesen. Wenn dies anders gesehen werde, habe er nicht vorsätzlich, sondern 8 fahrlässig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG gehandelt. Da es sich um einen leichten Fall handle, sei von einer Bestrafung abzusehen. Ad Verbotsirrtum: Wenn das angerufene Gericht zum Ergebnis komme, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts nicht geirrt habe, dann sei er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Er habe nicht gewusst, dass es sich um eine verbotene Waffe handle, welche einer Ausnahmebewilligung auch beim Er- werb unter Privaten bedürfe. Er sei aufgrund der Informationen auf der Webseite des fedpol überzeugt gewesen, dass der Erwerb der fraglichen Waffe ohne Aus- nahmebewilligung nicht rechtswidrig sei. Er habe den Kaufvertrag vom 23. Juli 2020 der Polizei eingereicht. Bereits aus objektiver Sicht scheine eine solche Vor- gehensweise, bei bestehenden Zweifeln über die Rechtswidrigkeit, unplausibel. Der Beschuldigte habe in Bezug auf den Erwerb der fraglichen Waffe kein Be- wusstsein darüber gehabt, etwas Unrechtes zu tun oder sich gar rechtswidrig zu verhalten. Diesen Irrtum habe er auch nicht vermeiden können. Er habe sich um die Klärung des korrekten Vorgehens bemüht. Da das fedpol als Bundesbehörde die fragliche Waffe nicht als verbotene Waffe bezeichnet habe, hätte auch ein ge- wissenhafter Mensch keine Zweifel an dieser Information gehabt. Ausserdem habe sich diese Information mit seinen Erfahrungen hinsichtlich des Waffenerwerbs unter Privaten gedeckt. Ferner sei die relevante Rechtsänderung in Bezug auf Halbau- tomaten am 15. August 2019 und damit relativ kurz vor der Tat erfolgt. Auch ein gewissenhafter Mensch wäre demnach in derselben Situation von der Richtigkeit des Vorgehens überzeugt gewesen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass am 19. Mai 2019 eine Volksabstimmung erfolgt sei. So bestehe keine Pflicht, sich über eine Volksabstimmung zu informieren und es sei auch zweifelhaft, ob ein gewis- senhafter Leser die Änderung überhaupt bemerkt hätte. Der Verbotsirrtum sei da- her unvermeidbar gewesen. 12. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 12.1 Vergehen gegen das Waffengesetz Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 160). Der guten Ordnung halber sind folgende Wiederholungen und Ergänzungen angezeigt: Das aktuelle Waffengesetz trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Es wurde seither mehr- fach überarbeitet. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten nebst ande- rem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen; Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Mit Änderung des Waffengesetzes per 15. August 2019 wurden für bestimmte halbautomatische Waffen, wie zum Beispiel die Sturmgewehre 57 und 90, neue Erwerbsvoraussetzungen eingeführt. Der Erwerb von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren we- 9 sentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG). Die Kantone können Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG, Art. 28c WG). Es ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstandes gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des WG eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbschein und/oder ein schriftli- cher Vertrag nötig war (vgl. BOPP/JENDIS, in: Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 20 zu Art. 5 WG). Grundsätzlich waren zu halbautomatischen Feuerwaffen um- gebaute Seriefeuerwaffen auch nach altem Recht schon verboten, für Ordonnanz- waffen galt jedoch eine generelle Ausnahme (vgl. Art 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 6 WG in der Fassung vom 1. Juli 2016). Das Einholen einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb der fraglichen Waffe war demnach vor In- krafttreten der besagten Änderung nicht vorgeschrieben. Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusst- sein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt al- lenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (sog. «Verbotsirrtum»; Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz des Täters nicht berührt (Urteile des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3; 6B_1031/2010 vom 1. Juni 2011 E. 2.4.1). 12.2 Sachverhalts- und Verbotsirrtum Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sach- verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Einem solchen Sachverhaltsirrtum unter- liegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vor- stellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fragli- chen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraus- setzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Ausreichend ist, dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im We- sentlichen zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption von Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB ergibt. Zum «Sachverhalt», den Art. 13 StGB im Auge hat, gehören in erster Linie die Ta- tumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstellung, die Unkenntnis eines Tatbe- standsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber einer gestohlenen Sache deren le- gale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal be- 10 denkt (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 10 zu Art. 13 StGB). Demgegenüber betrifft der (auch Verbotsirrtum genannte) Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun verse- hentlich für erlaubt hält (vgl. z.B. Urteil des BGer 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkre- ten Tat (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1). Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.1; BGE 120 IV 208 E. 5b; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 104 IV 217 E. 3a mit Hinweis; Urteile des BGer 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3; 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Rechtsun- kenntnis führt grundsätzlich nicht zu Unvermeidbarkeit (vgl. TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 21 StGB). 13. Subsumtion 13.1 Objektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem sicherge- stellten Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ um eine zu einer halbautomati- schen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe, also um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG), für deren Erwerb – da nicht direkt von den Beständen der Militärverwaltung übernommen – eine kantonale Ausnahmebe- willigung vorgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 5 Abs. 6 WG). Gemäss (unbestrittenem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe am 23. Juli 2020 ohne Ausnahmebewilligung von C.________ erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. 13.2 Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsirrtum Entgegen der Auffassung der Verteidigung erachtet die Kammer auch den subjek- tiven Tatbestand als erfüllt und verneint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Be- schuldigte hat unbestrittenermassen gewusst, dass es sich um eine zu einer halb- automatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt und er hat diese willentlich erworben (vgl. hierzu auch den schriftlichen Vertrag für die Übertragung der Waffe vom 23. Juli 2020; pag. 15). Ein Sachverhaltsirrtum wäre nur gegeben, wenn der Täter sich bei seiner Handlung ein schon in diesem Moment vorhande- nes objektives – allenfalls rechtlich normiertes – Merkmal des betreffenden Tatbe- standes nicht bzw. unzutreffend vorgestellt hätte. Der Vorsatz muss sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Rechtswidrigkeit und schon gar nicht auf die Strafbarkeit 11 eines Tuns richten. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbe- standsmerkmale führen sodann nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristisch exakte Erfas- sung des gesetzlichen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (so- genannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestands- merkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich ei- ne zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. Er hat immerhin langjährige Erfahrung im Um- gang mit Waffen und ist – laut eigenen Angaben – Mitglied im Schützenverein und im E.________. Was unter dem Merkmal «ohne Berechtigung» zu verstehen ist, war ihm denn grundsätzlich auch klar, stellte er doch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer typgleichen Waffe beim Händler F.________ AG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung. Der Beschuldigte wusste im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht, dass sein Tun verboten war. Gemäss Beweisergebnis ging er davon aus, mit Abschluss des schriftlichen Vertrags ohne Weiteres zum Kauf der fraglichen Waffe berechtigt zu sein. Mit anderen Worten war ihm nicht bewusst, dass der Er- werb im konkreten Fall (auch) an eine Ausnahmebewilligung geknüpft ist. Da er fäl- schlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, wird nachfolgend ein Verbotsirrtum zu prüfen sein (vgl. Ziff. 13.4 hiernach; Art. 21 StGB; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 14 133 vom 1. Dezember 2014 E. III.1.). Der Verbotsirrtum schliesst, anders als der Sachverhaltsirrtum, den Vorsatz nicht aus (vgl. Ziff. 12.1 hiervor). Es war nicht das Handlungsziel des Beschuldigten, eine Waffe in verbotener Art und Weise zu erwerben. Dies zeigt sich schon an der Tat- sache, dass er den schriftlichen Vertrag zum Erwerb der fraglichen Waffe selber bei der Kantonspolizei einreichte. Es liegt allerdings im Verantwortungsbereich des Erwerbers einer Waffe, dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzlichen Vorausset- zungen für den Erwerb und das Tragen erfüllt sind. Insofern ist bzw. war es dem (waffenkundigen) Beschuldigten auch zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren (vgl. auch Ziff. 13.4 hiernach). Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen des Waffen- gesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwer- ben. Dies bedeutet indes nicht, dass die Fahrlässigkeitsdelikte durch die Annahme des Vorliegens des Vorsatzes ausgehöhlt würden. Fahrlässigkeit kann beispiels- weise immer noch dann gegeben sein, wenn jemand trotz entsprechender Nach- forschung zu falschen Informationen gelangt und dies bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen. Von letzterem ist gemäss Beweisergebnis nicht auszuge- hen. Der Vorsatz – und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes – ist da- her vorliegend zu bejahen. Mit dem Erwerb der zur halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaf- fe ohne die erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung erfüllte der Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. 12 13.3 Rechtfertigungsgründe Es sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich. 13.4 Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum Gemäss Beweisergebnis war dem Beschuldigten nicht bewusst, dass der Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (nun- mehr) einer kantonalen Ausnahmebewilligung bedarf. Er ging davon aus, dass der Abschluss eines schriftlichen Waffenvertrages den gesetzlichen Anforderungen genüge. Er unterlag damit einem Verbotsirrtum. Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz war dieser Irrtum aber vermeidbar. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht regle- mentiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt wer- den: Der Beschuldigte ist Mitglied im Schützenverein und ausserdem seit vielen Jahren Mitglied des E.________. In der Eingabe vom 19. Mai 2021 wurde er als «sehr erfahrener und langjähriger Schütze und Schiess- sportfunktionär» bezeichnet (pag. 107). Dieser Eindruck ergibt sich auch aus der eindrücklichen Auflistung im eingereichten Lebenslauf (pag. 110). Dass für den Er- werb einer Waffe grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind, war auch dem Beschuldigten bekannt. Immerhin hatte er für den Kauf einer anderen ty- pgleichen Waffe (ebenfalls eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebau- te Seriefeuerwaffe) am 2. Juni 2020, also kurz vor dem Erwerb des vorliegend zu beurteilenden Sturmgewehrs, eine entsprechende Ausnahmebewilligung beantragt (pag. 9). Auch für den Erwerb des fraglichen Sturmgewehrs reichte er einen schrift- lichen Vertrag ein, welchen er (fälschlicherweise) als rechtsgenügend erachtete. Für den diesbezüglich erfahrenen Beschuldigten wäre es allerdings ein Leichtes gewesen, sich entsprechend zu informieren und er durfte nicht blind darauf ver- trauen, dass die früher massgebenden rechtlichen Vorgaben weiterhin Geltung ha- ben («Ich bin mir das Vorgehen von früher gewohnt gewesen und kaufe ja auch nicht jeden Tag eine Waffe. Deswegen ist mir das durch die Lappen gegangen», pag. 118, Z. 19 f.). Dies umso weniger, als in der Schweiz am 19. Mai 2019 über die Umsetzung einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie abgestimmt und in den Ab- stimmungsunterlagen explizit auf die Änderung betreffend Erwerb eines nicht von der Militärverwaltung übernommenen Sturmgewehrs hingewiesen wurde (pag. 126 ff.). Dem Beschuldigten war diese Abstimmung und deren Ausgang eigenen Anga- ben zufolge bekannt, jedoch nicht der Inhalt der Abstimmung im Detail (pag. 118, Z. 28 ff., pag. 119, Z. 12 ff.). Immerhin wusste er aber, dass sich die Schweizeri- sche Volkspartei (SVP) und der G.________ gegen eine Änderung des Waffenge- setzes eingesetzt hatten und bezeichnete das Abstimmungsresultat denn auch als «Fehler» (pag. 118, Z 28 ff.). Ihm war also bekannt, dass im Schweizer Waffen- recht Änderungen bevorstehen. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass in Bezug auf Volksabstimmungen keine generelle Informationspflicht der Bürgerinnen und Bürger besteht. Dennoch darf erwartet werden, dass in Kenntnis der besagten Ab- stimmung (etwa vor dem nächsten Waffenerwerb) nähere Abklärungen getätigt werden. Für den Beschuldigten, welcher sich eigenen Angaben zufolge «fast tag- täglich» im Internet aufhält (pag. 119, Z. 29), wäre dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die fraglichen Ände- 13 rungen relativ rasch umgesetzt und die revidierten Bestimmungen bereits per 15. August 2019 in Kraft gesetzt wurden. Immerhin vergingen bis zum Erwerb der frag- lichen Waffe am 23. Juli 2020 nochmals rund 12 Monate. Selbst eine schnelle In- kraftsetzung vermag die Pflicht des Beschuldigten, sich in solch einem heiklen Be- reich wie dem Waffengesetz über die geltenden Normen zu erkundigen, aber nicht zu schmälern oder gar auszuschliessen. Auch bei einem Blick in die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wäre erkennbar geworden, dass für den Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuer- waffe (nunmehr) eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Die Kammer erachtete es im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als Schutzbehaup- tung, dass sich der Beschuldigte vorab auf der Webseite des fedpol erkundigt und dort auf fehlerhafte Informationen gestossen ist (vgl. Ziff. 10.2 und 10.3 hiervor). Die Tatsache, dass entsprechende Informationen zur besagten Abstimmung oder generell zum Erwerb von verbotenen Waffen vergleichsweise leicht erhältlich sind, belastet ihn umso mehr. Beispielsweise hätte er sich via Internet beim Bundesamt für Polizei oder auf der Webseite des G.________ erkundigen können. Bereits die Vorinstanz hielt fest, dass auf der Internetseite des E.________ auf das seit dem 15. August 2019 geltende Bundesgesetz über die Waffen hingewiesen wird und die seither geltenden wichtigsten Änderungen erläutert werden, so auch, dass es für «nicht direkt von der Armee übernommene zu Halbautomaten umgebaute Sturm- gewehre 57 und 90 (Weiterverkauf an Dritte)» neu eine Ausnahmebewilligung braucht (pag. 129 ff.). Darüber hinaus können sich Bürger bei Fragen telefonisch oder mittels E-Mails an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoffe und Gewerbe oder an das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen wenden. Letzteres wäre etwa bei unklaren bzw. widersprüchlichen Informationen (wie etwa auf der Webseite des fedpol; vgl. eingereichte Auszüge pag. 192 ff.) angezeigt ge- wesen. Dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat, über einen sauberen Leumund verfügt und seine Waffen immer vorbildlich aufbewahrt und alles habe korrekt machen wol- len, stellt die Kammer nicht in Abrede. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen sind und kei- nen Einfluss auf die Beurteilung des Verbotsirrtums haben. Aus diesen Gründen betrachtet die Kammer den Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 Satz 2 StGB als vermeidbar. Folglich handelte der Beschuldigte schuldhaft. Der vermeidbare Verbotsirrtum wird bei der Strafzumessung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 15.2 hiernach). 13.5 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz durch Erwerb einer verbotenen Waffe ohne Berechtigung, begangen am 23. Juli 2020, schuldig zu sprechen. 14 IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Strafrahmen und Strafart Der Erwerb von verbotenen Seriefeuerwaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Aufgrund des Vor- liegens eines Strafmilderungsgrundes (vermeidbarer Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB) ist Art. 48a StGB zu beachten, wonach das Gericht bei Strafmilde- rung nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. In casu liegen jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Unterschreitung des ordentli- chen Strafmasses gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechte- rungsverbot zu beachten. 15.2 Tatkomponenten Die Richtlinien des VBRS (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte) sehen für den Erwerb einer verbotenen Seriefeu- erwaffe/halbautomatischen Feuerwaffe eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer leichten Tatschwe- re auszugehen. Das Verhalten des Beschuldigten war zwar widerrechtlich, zeugt aber nicht von eigentlicher krimineller Energie. Er wollte die umgebaute Seriefeu- erwaffe eigenen Angaben zufolge nicht als Waffe einsetzen, sondern als Ersatzteil- lager benutzen. Der Beschuldigte brachte die Anzeige ferner selber ins Rollen, in- dem er den Erwerb der Waffe mittels Kaufvertrag meldete bzw. den schriftlichen Vertrag der Kantonspolizei Bern einreichte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die fragliche Waffe wissentlich und willentlich von einem privaten Verkäufer erworben hat. Be- sondere Beweggründe sind nicht auszumachen. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Kauf die nötigen Abklärungen zu treffen und sich betreffend die gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbs einer verbotenen Waffe zu informieren. Dies hat er allerdings nicht getan und damit zumindest in Kauf genommen, sich rechtswidrig zu verhalten bzw. eben gerade nicht über die nötige «Berechtigung» für den Erwerb der fraglichen Waffe zu verfügen. Dem Eventualvorsatz ist strafzumessenderweise mit einer leichten Verschuldensminde- 15 rung Rechnung zu tragen. Schuldmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für den Erwerb der verbotenen Waffe ohne Berechtigung eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Er ist pensioniert, verheiratet und Vater von .________ Kindern. Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet er sich in geordne- ten privaten Verhältnissen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschul- digte hat sich im Verfahren stets korrekt verhalten. Sein Geständnis ist leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. Septem- ber 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht strafmindernd zu werten. 15.4 Fazit Strafmass / Exkurs Strafbefreiung Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Eine Strafbefreiung kommt aufgrund der gegebenen Umstände (kein fahrlässiges Handeln) nicht in Betracht (Art. 33 Abs. 2 WG). Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 167). 15.5 Tagessatzhöhe, Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse 15.5.1 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Wei- ter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Um- stände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegen- einander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu ent- scheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster 16 Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichti- gen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten von CHF 9'234.00 sowie einem Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten von CHF 3'090.00 aus. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge sowie eines Korrekturbetrags von CHF 79.00 berechnete sie einen Tagessatz von CHF 270.00. Die Kammer kann die Berechnungsweise der Vorinstanz mangels detaillierter Begründung nicht nachvollziehen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Vor- halt der Steuererklärung 2018 an, er erhalte eine jährliche Rente in Höhe von CHF 60'652.00 und seine Frau von CHF 36'117.00 (pag. 117, Z. 31 f.). Gemäss Steuererklärung 2019 erhalten der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Rente (Beschuldigter insgesamt CHF 60'832.00; Ehefrau insgesamt CHF 37'297.00; pag. 33). Zudem sind in besagter Steuererklärung Mieteinnahmen aus vermieteten Wohnhäusern oder Wohnungen von CHF 43'860.00 (pag. 38) sowie ein Ertrag aus Wertschriften von insgesamt CHF 2'321.00 (pag. 34) ausgewiesen. Auf diese An- gaben ist abzustellen. Nach Abzug einer Pauschale für die Liegenschaftskosten (analog Steuererklärung 2018, vgl. pag. 28) ergeben sich damit zusätzliche Ein- künfte von jährlich insgesamt CHF 35'147.00 (angegebene Mieteinkünfte 2019 von CHF 43'860.00 abzgl. Pauschalabzug Liegenschaftskosten von CHF 11'034.00, zzgl. Wertschriftenertrag von CHF 2'321.00). Unter Berücksichtigung dieser Ein- künfte des Beschuldigten (jährlich insgesamt CHF 95'979.00, ausmachend monat- lich CHF 7'998.25), des Pauschalabzugs von 30% für Steuern, Krankenkasse etc., des monatlichen Nettoeinkommens seiner Ehefrau von CHF 3'108.00 (CHF 37'297.00 geteilt durch 12) sowie des Unterstützungsabzugs für Ehegatten ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von rund CHF 170.00. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen (CHF 386'783.00 gemäss Wertschriftenverzeichnis sowie Liegenschaften/Grundstücke), aufgrund dessen ei- ne Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist. Der Kammer erscheint im vorliegen- den Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrek- turbetrag von CHF 58.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 386'783.00) als ausreichend und angemessen. Der Tagessatz beträgt demzu- folge unter Berücksichtigung des erwähnten Vermögenszuschlags rund CHF 230.00 (vgl. beispielhaft etwa Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 9 vom 18. Juni 2021 Ziff. 23 und SK 18 19 vom 20. August 2018 Ziff. 14.3). 15.5.2 Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Re- 17 gel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geordnet erscheinen (keine Vorstrafen, geregelte Wohnsituation sowie geregelte finanzielle und familiäre Ver- hältnisse). Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigten keinesfalls gestellt werden. Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Anders als die Vorinstanz hält die Kammer im vorliegenden Fall das Ausscheiden einer Verbindungsbusse nicht für angezeigt. Das vorliegende Verfahren wird als ausreichender «Denkzettel» für den bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getre- tenen Beschuldigten erachtet. 15.5.3 Fazit Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 4’600.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jah- re festgelegt. Die sich zufolge des Verzichts einer Verbindungsbusse ergebende Erhöhung der Anzahl Tagessätze bewirkt keine Verletzung des Verschlechterungsverbots (vgl. Urteil des BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 f.). V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 1'700.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 18 17. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. VI. Verfügungen 18. Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 19 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Juli 2020 in D.________, durch Erwerb einer zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebauten Seriefeuerwaffe (Ordonnanzfeuerwaffe, nicht direkt aus den Beständen der Militärverwal- tung zu Eigentum übernommen) ohne kantonale Ausnahmebewilligung, und in Anwendung der Art. 21, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a StGB; Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 6, 28c, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 5a, 9b, 13c WV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend total CHF 4'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Das sichergestellte Sturmgewehr 57, Serien-Nr. .________ wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO beschlagnahmt und geht zum Entscheid über den weiteren Verbleib an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 20 Mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nur Dis- positiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 16. Februar 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21