14. Erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 erscheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. VI. Verfügungen