Andernfalls wäre die für den Beschuldigten spürbare Sanktion trotz der schwereren Qualifikation der Tat in oberer Instanz geringer als noch vor der Vorinstanz. Um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht bloss eine symbolische Bedeutung zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten angemessen, aber auch erforderlich, die Höhe des unbedingt auszusprechenden Teils auf den in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen (leicht über der erwähnten 20%-Grenze liegenden) Mindestwert von CHF 500.00 festzusetzen.