10 Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen ist. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist im vorliegenden Fall unerlässlich. Andernfalls wäre die für den Beschuldigten spürbare Sanktion trotz der schwereren Qualifikation der Tat in oberer Instanz geringer als noch vor der Vorinstanz.