8 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 160.00 angemessen (CHF 7'200.00 x 70% / 30 Tage). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).