Angesichts des leichten Tatverschuldens ist kein Abweichen von der Mindeststrafe gemäss den VBRS-Richtlinien angezeigt. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was erwartet werden darf. Andere, für die Strafzumessung relevante Täterkomponenten ergeben sich aus den Akten keine. Die Täterkomponenten sind daher neutral zu gewichten. Aufgrund des im untersten Bereich angesiedelten Tatverschuldens und der neutralen Täterkomponenten sind 12 Strafeinheiten angemessen. Diese werden als Geldstrafe ausgesprochen. Der Beschuldigte verfügt über monatliche Einkünfte von CHF 7'200.00 (pag. 8 f.).