Vorliegend schuf der Beschuldigte durch den unvorsichtigen Spurwechsel eine konkrete Gefahr. Der mit höherer Geschwindigkeit hinter ihm fahrende BMW wurde zum Abbremsen gezwungen. Ein starkes Abbremsen, wie in der Anklageschrift genannt, ist hingegen nicht erstellt. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dauerte nur wenige Sekunden. Dass der Beschuldigte einen ersten Anlauf zum Spurwechsel abbrach, zeigt, dass er seine Pflichten grundsätzlich kennt. Beim vollzogenen Spurwechsel handelte er indessen grob fahrlässig. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist kein Abweichen von der Mindeststrafe gemäss den VBRS-Richtlinien angezeigt.