12. Konkrete Strafzumessung Als Referenz werden die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) herangezogen. Diese sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren und, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden sind (S. 7). Vorliegend schuf der Beschuldigte durch den unvorsichtigen Spurwechsel eine konkrete Gefahr.