Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich unmittelbar vor bzw. während des Spurwechsels durch einen Seitenblick zu vergewissern, dass sein Spurwechsel keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. In der konkreten Verkehrssituation – wie beim Spurwechsel auf Autobahnen generell – musste der Beschuldigte sich zwar auch nach vorne orientieren, durfte aber nicht davon absehen, (nochmals) zur Seite bzw. in den linken Seitenspiegel zu blicken. Wäre er dieser Vorsichtspflicht nachgekommen, hätte er den BWM wahrgenommen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt abgesehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art.