Dass die Zeitspanne, während welcher der vortrittsberechtigte BMW für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre, nur 3 bis 4 Sekunden dauerte und damit vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich unmittelbar vor bzw. während des Spurwechsels durch einen Seitenblick zu vergewissern, dass sein Spurwechsel keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.