Indem er trotzdem nicht sicherstellte, dass sich kein Fahrzeug im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen befand, verhielt er sich bewusst pflichtwidrig unvorsichtig. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist angesichts der konkreten Verkehrssituation, der gefahrenen Geschwindigkeit und des erhöhten Verkehrsaufkommens an der betreffenden Autobahnstelle grob. Dass die Zeitspanne, während welcher der vortrittsberechtigte BMW für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre, nur 3 bis 4 Sekunden dauerte und damit vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts.