Es war für den Beschuldigten – unter anderem aufgrund des notorisch erhöhten Verkehrsaufkommens auf dem betreffenden Autobahnabschnitt – vorhersehbar, dass er in der Zeit zwischen seiner letztmaligen Kontrolle des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich und seinem Spurwechsel überholt werden könnte. Indem er trotzdem nicht sicherstellte, dass sich kein Fahrzeug im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen befand, verhielt er sich bewusst pflichtwidrig unvorsichtig.