10.4 Subsumtion Die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung besteht darin, dass er sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke vergewisserte, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr, bevor er selbst auf diese Spur wechselte. Seine Kontrollblicke vor dem ersten, abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel belegen, dass er sich einer möglichen Gefährdung fremder Rechtsgüter beim Spurwechsel bewusst war.