Er habe alle in der Situation gebotene und zumutbare Vorsicht walten lassen. Die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwaltschaft von der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung auf das Vorliegen besonderer Rücksichtslosigkeit sei aufgrund des Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die erforderlichen Kontrollblicke gemacht habe, haltlos (zum Ganzen pag. 124 f.). 10.4 Subsumtion