117 f.) 10.3.2 Beschuldigter Der Beschuldigte führte aus, dass das Übersehen eines anderen Verkehrsteilnehmers trotz durchgeführter Kontrollblicke nicht auf bedenkenlosem Verhalten bzw. Nichtbeachtung der Gefährdung fremder Interessen basiere und daher kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit sei. Er habe alle in der Situation gebotene und zumutbare Vorsicht walten lassen.