8 botenen Beobachtungen des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich vorgenommen. Dieser Fahrfehler sei schwerwiegend und besonders vorwerfbar (zum Ganzen pag. 117 f.) 10.3.2 Beschuldigter Der Beschuldigte führte aus, dass das Übersehen eines anderen Verkehrsteilnehmers trotz durchgeführter Kontrollblicke nicht auf bedenkenlosem Verhalten bzw. Nichtbeachtung der Gefährdung fremder Interessen basiere und daher kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit sei.