Demnach sei sein unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG einzustufen (zum Ganzen Ziff. III.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 88 f.). 10.3 Vorbringen der Parteien 10.3.1 Generalstaatsanwaltschaft Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft ein, der mit höherer Geschwindigkeit auf der 2. Überholspur fahrende, vortrittsberechtigte BMW sei für den Beschuldigten erkennbar gewesen. Demzufolge habe er seinen Spurwechsel ohne die ge-