Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser nicht gedankenlos gehandelt und insbesondere nicht jedes Risiko ausgeblendet habe. Er habe im Gegenteil alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke vorgenommen, bevor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. In Anbetracht dessen, dass die subjektive Rücksichtslosigkeit restriktiv anzunehmen sei und der Beschuldigte sich durch Kontrollblicke bemüht habe, niemanden zu gefährden, sei sein Verhalten nicht als rücksichtslos zu qualifizieren. Demnach sei sein unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v.