Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1) 10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser nicht gedankenlos gehandelt und insbesondere nicht jedes Risiko ausgeblendet habe.