10. Subjektiver Tatbestand 10.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.