Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die 2. Überholspur wechselte, seinen linken Richtungsblinker noch nicht betätigt hatte. Der BMW-Fahrer hatte sein Überholmanöver daher rechtmässig eingeleitet (Art. 35 Abs. 5 SVG e contrario).