7 Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt eine abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.