Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhalten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Verkehrsregelverletzung begangen.