90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.): A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision gekommen. Demzufolge hat A.______