Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Während der Beschuldigte vor dem ersten abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel alle erforderlichen Kontrollblicke getätigt hatte, vernachlässigte er dies vor dem vollzogenen Spurwechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen. Hätte er vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke, insbesondere durch seitliche, sichergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den BMW sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen.