Ob er den linken Richtungsblinker während seines Spurwechsels überhaupt setzte, kann der Aufzeichnung nicht eindeutig entnommen werden. In dubio – und weil es nicht Gegenstand der Anklage ist – wird in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz abgestellt, wonach er den linken Richtungsblinker setzte, nachdem das rote Fahrzeug ihn bereits überholt hatte (pag. 62, Z. 38; pag. 63, Z. 6 f.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der BMW sein Überholmanöver aber wie erwähnt bereits eingeleitet. Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt.