Andernfalls hätte er den BMW sehen und – wie zuvor beim roten Fahrzeug – vom Spurwechsel absehen müssen, da dieser sich in unmittelbarer Nähe befand. Allfällige Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit standen dem keinesfalls entgegen. Es ist unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen ausgeschlossen, dass der BMW sich aus Sicht des Beschuldigten in einem toten Winkel befand. Ganz abgesehen davon, hätte ein sorgfältiger Seitenblick durchaus Einsicht in den toten Winkel seines Fahrzeugs gewährt.