5 nicht blindlings ausgeschert, sondern sich pflichtbewusst umgeschaut und die notwendigen Blicke getätigt haben (pag. 44). Vor der Vorinstanz sagte er hingegen aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er – nachdem das rote Fahrzeug an ihm vorbeigefahren war – wirklich nochmals einen Seitenblick gemacht habe (pag. 63, Z. 2). Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach durchwegs auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden könne, schliesst sich die Kammer aufgrund dieser Widersprüche nicht an. Gestützt auf seine – in diesem Punkt – widerspruchsfreien