4 8. Beweiswürdigung Der Beschuldigte machte in seiner Email vom 16. September 2020 (pag. 10 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (pag. 32), in der Einsprachebegründung vom 22. Dezember 2020 (pag. 43) und vor der Vorinstanz (pag. 62 ff.) Angaben zum Sachverhalt. Durchwegs widerspruchsfrei schilderte er, er sei am Sonntag, 2. August 2020, mit drei Kindern auf der Rückbank aufmerksam und ohne Stress auf dem 1. Überholstreifen der Autobahn gefahren (pag. 10; pag. 33, Z. 45 ff.; pag. 62, Z. 29 ff.).