Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt, namentlich durch Kontrollblicke, sichergestellt hat, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr. Ob der BMW unmittelbar vor Beginn der SatSpeed-Aufzeichnung von der Normalspur auf die 1. Überholspur gewechselt hatte, wie die Verteidigung in ihrer Stellungnahme aufwirft, ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung nicht relevant und daher nicht zu untersuchen. Zur Diskussion steht einzig das Manöver, bei dem der Beschuldigte von der 1. auf die 2. Überholspur wechselte.