7.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Der Spurwechsel des Beschuldigten ergibt sich eindeutig aus der SatSpeed- Aufzeichnung und ist vor oberer Instanz nicht strittig. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt, namentlich durch Kontrollblicke, sichergestellt hat, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr.