In diesem Zeitpunkt müsse der BMW sich im toten Winkel befunden haben. Die Generalstaatsanwaltschaft vermische unzulässigerweise objektive und subjektive Tatbestandselemente, wenn sie behaupte, bei Vornahme sämtlicher nötigen Vorkehrungen wäre es nicht zur Beinahe-Kollision gekommen. Sie übersehe die Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit, die zur Folge hätten, dass ein Lenker trotz vermeintlich guter Kontrollblicke andere Verkehrsteilnehmer dennoch übersehen könne. Aufgrund der sehr kurzen Videosequenz sei nicht eindeutig, ob der BMW von der Normalspur «quasi direkt» auf die 2. Überholspur gewechselt habe (zum Ganzen pag. 123 ff.).