7. Vorbringen der Parteien 7.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der Berufungsbegründung vor, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke getätigt, bevor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu sämtlichen übrigen Erwägungen. Hätte der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen getroffen, wäre es nicht zu der fraglichen Beinahe-Kollision gekommen. Wie sich aus der SatS- peed-Aufzeichnung ergebe, sei dem BMW-Fahrer kein Fehlverhalten vorzuwerfen (zum Ganzen pag.