3 dem 2. Überholstreifen gefahren und habe sich mit seinem BMW teilweise bereits auf Höhe des Beschuldigten befunden, als dieser den Spurwechsel von der 1. auf die 2. Überholspur eingeleitet habe. Die Aussagen des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als stimmig und glaubhaft ein. Daraus folgerte sie, dass er vor seinem Spurwechsel den Blinker gesetzt und alle nötigen Kontrollblicke korrekt getätigt habe (zum Ganzen Ziff. II.2.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 85 f.).