Die Lenkerin [recte: der Lenker] des anderen Personenwagens musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Hätte der Beschuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke sichergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den anderen Personenwagen sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen. Dadurch wäre die erhöhte abstrakte Kollisions- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht geschaffen worden.