4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung und die Verlegung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nicht ausschliesslich Übertretungen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung