2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend total Fr. 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 einer Busse von Fr. 500.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 2 Tage festzusetzen; 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 2 Der Beschuldigte liess in seiner Stellungnahme das Folgende beantragen (pag. 123): 1. Die Berufung sei abzuweisen.