2. Berufung Dagegen meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 71). Die Berufungserklärung ging am 9. September 2021 ein (pag. 96). Der Beschuldigte verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 101). Innert Frist erklärten beide Parteien, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 106; pag. 109). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging am 4. Oktober 2021 ein (pag. 114 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten ging am 25. Oktober 2021 ein (pag. 122 ff.).