Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 388 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Mai 2021 (PEN 21 24) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 20. Mai 2021 der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen wegen unvorsichtigem Fahrstreifenwechsel, schuldig (pag. 66 ff.). Es verur- teilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Über- tretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. 2. Berufung Dagegen meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 28. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 71). Die Berufungserklärung ging am 9. September 2021 ein (pag. 96). Der Beschuldigte verzichtete auf eine An- schlussberufung (pag. 101). Innert Frist erklärten beide Parteien, dass sie mit der Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens einverstanden seien (pag. 106; pag. 109). Die schriftliche Beru- fungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft ging am 4. Oktober 2021 ein (pag. 114 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten ging am 25. Oktober 2021 ein (pag. 122 ff.). Auf eine Replik wurde verzichtet (pag. 131 f.) 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt (pag. 115; Hervorhebungen im Original): A.________ sei 1. schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln (unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel), begangen am 2. Au- gust 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen. 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, ausmachend total Fr. 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 einer Busse von Fr. 500.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nicht- bezahlen sei auf 2 Tage festzusetzen; 2.3 der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 2 Der Beschuldigte liess in seiner Stellungnahme das Folgende beantragen (pag. 123): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, schuldig zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen sei. 4. Der Beschuldigte sei zur anteilsmässigen Tragung der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, höchstens jedoch im Umfang von CHF 1'100.00 zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zu Lasten des Kantons Bern zu verlegen. 6. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch ein- zureichendem Kostenverzeichnis zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung und die Verlegung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten nicht ausschliesslich Über- tretungen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition über- prüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gilt nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Sachverhalt gemäss Anklage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. Oktober 2020, der als Anklage- schrift gilt, folgender Vorwurf gemacht (pag. 13): Der Beschuldigte lenkte einen Personenwagen auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h vom 1. Überholstreifen nach links auf den 2. Überholstreifen. Dabei lenkte er den Per- sonenwagen mit einem viel zu geringen Abstand vor einen mit höherer Geschwindigkeit von hinten auf dem 2. Überholstreifen herannahenden Personenwagen hin. Die Lenkerin [recte: der Lenker] des anderen Personenwagens musste stark abbremsen, um eine Kollision zu verhindern. Hätte der Be- schuldigte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke sichergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den anderen Personenwagen sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen. Dadurch wäre die erhöhte abstrakte Kollisions- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteil- nehmer nicht geschaffen worden. 6. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den Anzeigerapport sowie die SatSpeed- Aufzeichnung als erstellt, dass der Beschuldigte durch seinen Spurwechsel C.________ im BMW den Weg abschnitt. Letzterer sei seit ca. 3-4 Sekunden auf 3 dem 2. Überholstreifen gefahren und habe sich mit seinem BMW teilweise bereits auf Höhe des Beschuldigten befunden, als dieser den Spurwechsel von der 1. auf die 2. Überholspur eingeleitet habe. Die Aussagen des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als stimmig und glaubhaft ein. Daraus folgerte sie, dass er vor seinem Spurwechsel den Blinker gesetzt und alle nötigen Kontrollblicke korrekt getätigt ha- be (zum Ganzen Ziff. II.2.4.6. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 85 f.). 7. Vorbringen der Parteien 7.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der Berufungsbegründung vor, die vor- instanzliche Einschätzung, wonach der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke getätigt, bevor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenom- men habe, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu sämtlichen übri- gen Erwägungen. Hätte der Beschuldigte alle nötigen Vorkehrungen getroffen, wä- re es nicht zu der fraglichen Beinahe-Kollision gekommen. Wie sich aus der SatS- peed-Aufzeichnung ergebe, sei dem BMW-Fahrer kein Fehlverhalten vorzuwerfen (zum Ganzen pag. 116 f.). 7.2 Beschuldigter Der Beschuldigte pflichtet in seiner Stellungnahme der vorinstanzlichen Beweis- würdigung bei. Er habe anschaulich und widerspruchsfrei ausgesagt, wie er im Zu- ge des Spurwechsels «wirklich gut nach hinten geschaut», einen anderen Perso- nenwagen passieren lassen, dann zur Seite geschaut, den Blinker gesetzt und nochmals nach hinten geschaut habe. In diesem Zeitpunkt müsse der BMW sich im toten Winkel befunden haben. Die Generalstaatsanwaltschaft vermische unzulässi- gerweise objektive und subjektive Tatbestandselemente, wenn sie behaupte, bei Vornahme sämtlicher nötigen Vorkehrungen wäre es nicht zur Beinahe-Kollision gekommen. Sie übersehe die Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit, die zur Folge hätten, dass ein Lenker trotz vermeintlich guter Kontrollblicke andere Verkehrsteilnehmer dennoch übersehen könne. Aufgrund der sehr kurzen Vide- osequenz sei nicht eindeutig, ob der BMW von der Normalspur «quasi direkt» auf die 2. Überholspur gewechselt habe (zum Ganzen pag. 123 ff.). 7.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Der Spurwechsel des Beschuldigten ergibt sich eindeutig aus der SatSpeed- Aufzeichnung und ist vor oberer Instanz nicht strittig. Zu prüfen ist, ob der Beschul- digte vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt, namentlich durch Kontroll- blicke, sichergestellt hat, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Me- tern auf dem 2. Überholstreifen fuhr. Ob der BMW unmittelbar vor Beginn der SatSpeed-Aufzeichnung von der Normal- spur auf die 1. Überholspur gewechselt hatte, wie die Verteidigung in ihrer Stel- lungnahme aufwirft, ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung nicht relevant und daher nicht zu untersuchen. Zur Diskussion steht einzig das Manöver, bei dem der Beschuldigte von der 1. auf die 2. Überholspur wechselte. 4 8. Beweiswürdigung Der Beschuldigte machte in seiner Email vom 16. September 2020 (pag. 10 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2020 (pag. 32), in der Einsprachebegründung vom 22. Dezember 2020 (pag. 43) und vor der Vorinstanz (pag. 62 ff.) Angaben zum Sachverhalt. Durchwegs widerspruchsfrei schilderte er, er sei am Sonntag, 2. August 2020, mit drei Kindern auf der Rückbank aufmerksam und ohne Stress auf dem 1. Überholstreifen der Autobahn gefahren (pag. 10; pag. 33, Z. 45 ff.; pag. 62, Z. 29 ff.). Wegen eines langsamer fahrenden Autos vor ihm habe er nach links auf die 2. Überholspur wechseln wollen, die erforderlichen Blicke getätigt, sei aber wegen eines roten Fahrzeugs auf der 2. Überholspur vor- erst auf dem mittleren Fahrstreifen geblieben (pag. 34, Z. 66 ff. und Z. 32 f.; pag. 62, Z. 33 ff.). Nachdem das rote Fahrzeug links an ihm vorbeigefahren gewe- sen sei, habe er dann auf die 2. Überholspur gewechselt (pag. 10; pag. 33, Z. 52 ff.; pag. 62, Z. 37 ff.). Der darauffolgende Spurwechsel ist auf der SatSpeed-Aufnahme zu sehen, welche die Vorinstanz treffend zusammenfasste (Ziff. II.2.4.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 82): In den ersten fünf Sekunden des Videos ist zu sehen, wie A.________ in seinem grauen Renault [nachfolgend Renault] auf der Mittelspur der Autobahn fährt und von einem roten Auto auf der linken Spur überholt wird. Ab Sekunde sechs wechselt der Fahrer im schwarzen BMW [nachfolgend BMW], welcher bislang direkt hinter dem Renault auf der Mittelspur der Autobahn gefahren ist, auf die linke Spur. Bis Sekunde neun ist zu sehen, wie der BMW auf der linken Spur schneller wird und der Ab- stand zwischen dem BMW auf der linken Spur und dem Renault auf der Mittelspur immer geringer wird. Ab Sekunde neun zieht der Renault leicht nach links, sodass die linken Räder des Renaults die gestreiften Bodenlinien bereits überschreiten. Es ist nicht zu erkennen, ob der Renault vor seinem Ausschwenk-Manöver geblinkt hat oder nicht. Aus der Aufzeichnung ist weiter ersichtlich, dass der Beschuldigte beim Spurwech- sel dem korrekt hinter bzw. teilweise neben ihm fahrenden BMW den Weg ab- schnitt, sodass er beinahe mit diesem kollidierte. Der BMW bremste sichtlich ab, um die drohende Kollision zu verhindern. Hingegen ist ein starkes Abbremsen, wie in der Anklageschrift erwähnt, nicht erkennbar. Der Beschuldigte begründete unterschiedlich, weshalb er den BMW vor dem Spur- wechsel nicht gesehen habe. Zunächst stellte er sich auf den Standpunkt, er habe diesen gar nicht rechtzeitig sehen können, weil der BMW sich mit überhöhter Ge- schwindigkeit genähert haben müsse (pag. 10; pag. 35, Z. 93 und Z. 114 f.). Nach Vorhalt der SatSpeed-Aufzeichnung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte er, er habe den Vorfall nicht so in Erinnerung gehabt, wie er auf dem Video zu sehen sei (pag. 35, Z. 95 und Z. 105). Es sei ihm unerklärlich, weshalb er den BMW nicht gesehen habe (pag. 44) bzw. «wie der so schnell kam» (pag. 63, Z. 5 f.). Auch zu seinem angeblichen Kontroll- und Seitenblick vor dem Spurwechsel mach- te der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, er habe praktisch zeitgleich mit dem Spurwechsel nochmals einen Kontrollblick vorgenommen (pag. 34, Z. 81 f.). Gemäss seiner Einsprachebegründung will er 5 nicht blindlings ausgeschert, sondern sich pflichtbewusst umgeschaut und die not- wendigen Blicke getätigt haben (pag. 44). Vor der Vorinstanz sagte er hingegen aus, er sei sich nicht mehr ganz sicher, ob er – nachdem das rote Fahrzeug an ihm vorbeigefahren war – wirklich nochmals einen Seitenblick gemacht habe (pag. 63, Z. 2). Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach durchwegs auf die Aussagen des Be- schuldigten abgestellt werden könne, schliesst sich die Kammer aufgrund dieser Widersprüche nicht an. Gestützt auf seine – in diesem Punkt – widerspruchsfreien Aussagen kann lediglich als erstellt gelten, dass er zunächst alle erforderlichen Kontrollblicke getätigt hatte, bevor er vom Spurwechsel wegen des roten Fahr- zeugs auf dem 2. Überholstreifen absah. Hingegen ist bei Sichtung der SatSpeed- Aufzeichnung augenscheinlich, dass er in den 3 bis 4 Sekunden vor sowie während des Wechsels von der 1. auf die 2. Überholspur keinen Blick in den linken Aussen- spiegel und keinen Seitenblick tätigte. Andernfalls hätte er den BMW sehen und – wie zuvor beim roten Fahrzeug – vom Spurwechsel absehen müssen, da dieser sich in unmittelbarer Nähe befand. Allfällige Grenzen menschlicher Wahrneh- mungsfähigkeit standen dem keinesfalls entgegen. Es ist unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen ausgeschlossen, dass der BMW sich aus Sicht des Be- schuldigten in einem toten Winkel befand. Ganz abgesehen davon, hätte ein sorg- fältiger Seitenblick durchaus Einsicht in den toten Winkel seines Fahrzeugs ge- währt. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss der SatS- peed-Aufzeichnung den linken Richtungsblinker noch nicht gesetzt hatte, als der hinter ihm fahrende BMW zwecks Überholens auf den 2. Überholstreifen wechsel- te. Ob er den linken Richtungsblinker während seines Spurwechsels überhaupt setzte, kann der Aufzeichnung nicht eindeutig entnommen werden. In dubio – und weil es nicht Gegenstand der Anklage ist – wird in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz abgestellt, wonach er den linken Richtungs- blinker setzte, nachdem das rote Fahrzeug ihn bereits überholt hatte (pag. 62, Z. 38; pag. 63, Z. 6 f.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der BMW sein Überholmanöver aber wie erwähnt bereits eingeleitet. Nach dem Gesagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt. Während der Beschuldigte vor dem ersten abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel alle er- forderlichen Kontrollblicke getätigt hatte, vernachlässigte er dies vor dem vollzoge- nen Spurwechsel vom 1. auf den 2. Überholstreifen. Hätte er vor dem Spurwechsel mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke, insbesondere durch seitliche, si- chergestellt, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fährt, so hätte er den BMW sehen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt absehen müssen. Dadurch wäre die erhöhte abstrakte Kollisions- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht geschaffen worden. 6 III. Rechtliche Würdigung 9. Objektiver Tatbestand 9.1 Allgemeines Gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den üb- rigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Die hier relevanten Verkehrsregeln sind für die Si- cherheit im Strassenverkehr von elementarer Bedeutung, weshalb sie wichtige Verkehrsvorschriften im hiervor genannten Sinne darstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 14 359 vom 25. Mai 2015, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016). 9.2 Subsumtion Die Parteien pflichten der erstinstanzlichen Subsumtion in Bezug auf den objekti- ven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei, sodass nachfolgend die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz wiedergegeben werden können (Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 f.): A.________ hat auf der Autobahn den Fahrstreifen von der Mittelspur auf die linke Spur gewechselt. Dabei hat er mit dem Manöver begonnen, als der Fahrer des BMWs bereits dicht hinter ihm auf der linken Spur gefahren ist. Als Folge musste der BWM bremsen, um eine Kollision mit A.________ zu verhindern. Hätte der BMW nicht mehr rechtzeitig bremsen können, wäre es zu einer Kollision ge- kommen. Demzufolge hat A.________ beim Wechsel des Fahrstreifens keine Rücksicht auf den BWM genommen und durch dieses Manöver den Verkehr gefährdet. Mithin hat er mit seinem Verhal- ten Artikel 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV verletzt und somit eine Ver- kehrsregelverletzung begangen. 7 Vorliegend hat eine Kollision zwischen A.________ und dem BMW einzig aus dem Grund vermieden werden können, weil der BMW nach dem Wechsel des Fahrstreifens von A.________ auf die linke Spur, gebremst hat. Da es beinahe zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen wäre, liegt ei- ne abstrakte Gefährdung eindeutig vor. Der Fahrstreifenwechsel von A.________ war gefährlich. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt, als der BMW-Fahrer im Zuge seines Überholmanövers auf die 2. Überholspur wechselte, seinen linken Rich- tungsblinker noch nicht betätigt hatte. Der BMW-Fahrer hatte sein Überholmanöver daher rechtmässig eingeleitet (Art. 35 Abs. 5 SVG e contrario). 10. Subjektiver Tatbestand 10.1 Allgemeines In subjektiver Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2, m.w.H.). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1) 10.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz folgerte aus den Aussagen des Beschuldigten, dass dieser nicht gedankenlos gehandelt und insbesondere nicht jedes Risiko ausgeblendet habe. Er habe im Gegenteil alle nötigen Vorkehrungen wie Kontrollblicke vorgenommen, be- vor er geblinkt und den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. In Anbetracht dessen, dass die subjektive Rücksichtslosigkeit restriktiv anzunehmen sei und der Beschuldigte sich durch Kontrollblicke bemüht habe, niemanden zu gefährden, sei sein Verhalten nicht als rücksichtslos zu qualifizieren. Demnach sei sein unvorsich- tiger Fahrstreifenwechsel als einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG einzustufen (zum Ganzen Ziff. III.2.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 88 f.). 10.3 Vorbringen der Parteien 10.3.1 Generalstaatsanwaltschaft Dagegen wendet die Generalstaatsanwaltschaft ein, der mit höherer Geschwindig- keit auf der 2. Überholspur fahrende, vortrittsberechtigte BMW sei für den Beschul- digten erkennbar gewesen. Demzufolge habe er seinen Spurwechsel ohne die ge- 8 botenen Beobachtungen des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich vorge- nommen. Dieser Fahrfehler sei schwerwiegend und besonders vorwerfbar (zum Ganzen pag. 117 f.) 10.3.2 Beschuldigter Der Beschuldigte führte aus, dass das Übersehen eines anderen Verkehrsteilneh- mers trotz durchgeführter Kontrollblicke nicht auf bedenkenlosem Verhalten bzw. Nichtbeachtung der Gefährdung fremder Interessen basiere und daher kein Aus- druck von Rücksichtslosigkeit sei. Er habe alle in der Situation gebotene und zu- mutbare Vorsicht walten lassen. Die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwalt- schaft von der objektiv schweren Verkehrsregelverletzung auf das Vorliegen be- sonderer Rücksichtslosigkeit sei aufgrund des Beweisergebnisses, wonach der Be- schuldigte die erforderlichen Kontrollblicke gemacht habe, haltlos (zum Ganzen pag. 124 f.). 10.4 Subsumtion Die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung besteht darin, dass er sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt durch Kontrollblicke vergewisserte, dass kein Personenwagen im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen fuhr, bevor er selbst auf diese Spur wechselte. Seine Kontrollblicke vor dem ersten, abgebrochenen Anlauf zum Spurwechsel belegen, dass er sich einer möglichen Gefährdung fremder Rechtsgüter beim Spurwechsel bewusst war. Indem er beim zweiten Manöver in den 3 bis 4 Sekunden vor sowie während seines Wechsels vom 1. auf den 2. Überholstreifen keinen Kontrollblick tätigte, gefährdete er somit bewusst andere Verkehrsteilnehmer. Es war für den Beschuldigten – unter ande- rem aufgrund des notorisch erhöhten Verkehrsaufkommens auf dem betreffenden Autobahnabschnitt – vorhersehbar, dass er in der Zeit zwischen seiner letztmaligen Kontrolle des Verkehrsgeschehens hinter und neben sich und seinem Spurwechsel überholt werden könnte. Indem er trotzdem nicht sicherstellte, dass sich kein Fahr- zeug im Abstand von wenigen Metern auf dem 2. Überholstreifen befand, verhielt er sich bewusst pflichtwidrig unvorsichtig. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist an- gesichts der konkreten Verkehrssituation, der gefahrenen Geschwindigkeit und des erhöhten Verkehrsaufkommens an der betreffenden Autobahnstelle grob. Dass die Zeitspanne, während welcher der vortrittsberechtigte BMW für den Beschuldigten erkennbar gewesen wäre, nur 3 bis 4 Sekunden dauerte und damit vergleichsweise kurz war, ändert daran nichts. Es wäre dem Beschuldigten zumutbar gewesen, sich unmittelbar vor bzw. während des Spurwechsels durch einen Seitenblick zu vergewissern, dass sein Spurwech- sel keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. In der konkreten Ver- kehrssituation – wie beim Spurwechsel auf Autobahnen generell – musste der Be- schuldigte sich zwar auch nach vorne orientieren, durfte aber nicht davon absehen, (nochmals) zur Seite bzw. in den linken Seitenspiegel zu blicken. Wäre er dieser Vorsichtspflicht nachgekommen, hätte er den BWM wahrgenommen und vom Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt abgesehen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 9 IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). 12. Konkrete Strafzumessung Als Referenz werden die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Berni- scher Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) herangezogen. Diese sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren und, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden sind (S. 7). Vorliegend schuf der Beschuldigte durch den unvorsichtigen Spurwechsel eine konkrete Gefahr. Der mit höherer Geschwindigkeit hinter ihm fahrende BMW wurde zum Abbremsen ge- zwungen. Ein starkes Abbremsen, wie in der Anklageschrift genannt, ist hingegen nicht erstellt. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dauerte nur wenige Sekunden. Dass der Beschuldigte einen ersten Anlauf zum Spurwechsel abbrach, zeigt, dass er seine Pflichten grundsätzlich kennt. Beim vollzogenen Spurwechsel handelte er indessen grob fahrlässig. Angesichts des leichten Tatverschuldens ist kein Abwei- chen von der Mindeststrafe gemäss den VBRS-Richtlinien angezeigt. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was erwartet werden darf. Andere, für die Strafzumessung relevante Täterkomponenten ergeben sich aus den Akten keine. Die Täterkomponenten sind daher neutral zu gewichten. Aufgrund des im untersten Bereich angesiedelten Tatverschuldens und der neutra- len Täterkomponenten sind 12 Strafeinheiten angemessen. Diese werden als Geldstrafe ausgesprochen. Der Beschuldigte verfügt über monatliche Einkünfte von CHF 7'200.00 (pag. 8 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% erscheint eine Tagessatz- höhe von CHF 160.00 angemessen (CHF 7'200.00 x 70% / 30 Tage). Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist insbesondere angezeigt, um der Schnitt- stellenproblematik zwischen der Busse und einer bedingten Gelstrafe zu begegnen und dem Verurteilten trotz bedingtem Strafvollzug einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsbusse, ist die 10 Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass der bedingte Strafvollzug zu ge- währen und die Probezeit auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festzu- setzen ist. Das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist im vorliegenden Fall uner- lässlich. Andernfalls wäre die für den Beschuldigten spürbare Sanktion trotz der schwereren Qualifikation der Tat in oberer Instanz geringer als noch vor der Vorin- stanz. Um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht bloss eine symboli- sche Bedeutung zukommt, erscheint es mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten angemessen, aber auch erforderlich, die Höhe des unbedingt aus- zusprechenden Teils auf den in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen (leicht über der erwähnten 20%-Grenze liegenden) Mindestwert von CHF 500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 3 Tage festgesetzt. 13. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 9 Tagessätzen à CHF 160.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezah- len wird auf 3 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 14. Erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 er- scheint angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwen- dung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Ver- waltungsgebühren der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt. VI. Verfügungen 15. Mitteilung Das vorliegende Urteil wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern zugestellt (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV; pag. 47). 11 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 2. August 2020 auf der Autobahn A1 Ost R Ittigen durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, und in Anwendung der Artikel 34 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2, 100 Abs. 1 SVG 10 Abs. 1 VRV 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 9 Tagessätzen à CHF 160.00, ausmachend CHF 1'440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 12 Bern, 26. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13