A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1 und 2, 186 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe (gemäss Ziff. II hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020.