31 4. weiter verfügt wurde, dass 4.1. die beschlagnahmten Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), 4.2. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - Armbanduhr, Marke Fitbit - 1 Paar Kopfhörer, Marke Jabra - 1 Zahnpflegegerät, Marke Oral-B. II. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 24. Februar 2020 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB). III.