3. betreffend Zivilpunkt in Anwendung der Artikel 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde, dass 3.1. die Forderung der Privatklägerin C.________ (AG) abgewiesen wird; 3.2. die Forderung der Privatklägerin D.________ (AG) bezüglich Schadenersatz abgewiesen wird; A.________ verurteilt wird, der D.________ (AG) eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen; 3.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.