2. A.________ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 144 i.V.m. 172ter, 292 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57 Abs. 3 PG und Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde: 2.1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 2.2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'566.00.