Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf den beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 bemessen und auf CHF 3'374.85 festgesetzt. Der Beschuldigte ist für diese Beträge unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig. VI. Verfügungen 20. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 28 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Juni 2021 (PEN 21 370/372) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: