3.3). Die geltend gemachten Auslagen von total CHF 273.55 sowie der geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 100.00 geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 2'987.10 (Zeitaufwand von 12 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2’400.00, zuzüglich Auslagen von CHF 273.55, Reisezuschlag von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 213.10). Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf den beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 bemessen und auf CHF 3'374.85 festgesetzt.