Eine weitere Kürzung um vier Stunden auf insgesamt 12 Stunden erscheint schliesslich deshalb angezeigt, als die in der detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen aufgeführten administrativen Arbeiten (alleine für das blosse Weiterleiten von Posteingängen an den Klienten macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von total vier Stunden geltend) bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtliche bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 3.3).