____ bereits Aktenkenntnis hatte und vor oberer Instanz einzig noch die Strafzumessung und die Landesverweisung strittig waren, erscheinen sodann die geltend gemachten Aufwände für Besprechungen mit dem Mandanten (insgesamt 3 Besprechungen; Aufwand von total dreieinhalb Stunden; dabei erscheint insbesondere die Besprechung vom 5. Juli 2021 überflüssig) sowie das Aktenstudium (Aufwand von total vier Stunden) nicht vollumfänglich geboten. Vielmehr erscheint ein Aufwand von zweieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Mandanten und ein solcher von zwei Stunden für das Aktenstudium angemessen.