18. Verfahrenskosten 18.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wurde zufolge seiner Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'566.00 verurteilt. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen, darauf ist nicht zurückzukommen. 18.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).