26 Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Eritrea. Er gilt daher als Drittstaatangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d und Art. 24 SIS-II-Verordnung. Dass vom Beschuldigten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wurde bereits weiter oben eingehend dargelegt. Die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art.