Es ist ihm aber eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dem öffentlichen Interesse steht schliesslich kein erkennbares konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber; der Beschuldigte ist in der Schweiz in keiner Weise verwurzelt und es sind weder soziale noch berufliche Perspektiven erkennbar. Unter Berücksichtigung sämtliche Aspekte erachtet die Kammer eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen.